Die Haft als Zwischenstation. Polnische Zivilgefangene in Göttingen während des Zweiten Weltkriegs
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Die Verfolgung polnischer Zwangsarbeiter:innen
Polnische Arbeitskräfte waren während des Zweiten Weltkriegs äußerst umfangreichen Beschränkungen und Repressionen im Deutschen Reich ausgesetzt. Diese speisten sich aus dem offenen Rassismus der nationalsozialistischen Machthaber gegenüber als „Slawen“ definierten Menschen. Polen, nach Hitlers Auffassung „von Natur aus faul“, müssten „zur Arbeit angetrieben werden“,[1] und sollten „die Sklaven des Großdeutschen Reiches werden!“[2] Diese düstere Prophezeiung vom Beginn des Krieges wurde in die Tat umgesetzt, indem die deutschen Behörden umgehend mit der Vertreibung der polnischen Bevölkerung aus den annektierten und ins Reich „eingegliederten“ Gebieten begannen und sie ab 1940 in immer gewaltsamerer Form auf das Gebiet des „Generalgouvernements“ ausweiteten. (Abb. 1 . ) Bis zu ihrer Befreiung 1945 wurden zwischen zwei und drei Millionen Polinnen und Polen zur Zwangsarbeit ins Deutsche Reich deportiert; außerdem mussten etwa 300.000 polnische Kriegsgefangene (oft als „Zivilarbeiter“ deklariert) hier arbeiten. (Abb. 2 . )
Dem Ziel vom Sklaventum der polnischen Bevölkerung folgend erließ das Reichssicherheitshauptamt (RSHA) mit den „Polenerlassen“ vom 8. März 1940 ein Erlasspaket, durch das die polnischen Arbeitskräfte weitestgehend vom deutschen Recht ausgeschlossen und einem eigens auf sie zugeschnittenen rassistischen Sonderstrafrecht unterstellt wurden. (Abb. 3 . ) Diskriminierung und Stigmatisierung fanden auch ihren Ausdruck in der Verpflichtung der polnischen Zwangsarbeiter:innen, ein Kennzeichen mit einem großen „P“ an ihrer Kleidung zu befestigen und dieses „stets sichtbar zu tragen“.[3] (Abb. 4 . ) Darüber hinaus schränkten etliche Detailbestimmungen das alltägliche Leben der polnischen Zwangsarbeiter:innen in großem Umfang ein. Unter der Überschrift „Regelung der Lebensführung“ wurden ihnen „aus sicherheits- und volkstumspolitischen Gründen“ drastische Beschränkungen bzw. Verbote der Bewegungsfreiheit, der Wahl des Aufenthaltsortes und der Benutzung von Einrichtungen oder Vorrichtungen der technischen und gesellschaftlichen Infrastruktur im umfassendsten Sinn bis hin zum Besuch von Friseurstuben auferlegt. Ein „Verbot des näheren Umgangs mit Deutschen“ generalisierte die Verhaltensdisziplinierung.[4] (Abb. 5 . ) Die Regelungen grenzten Polinnen und Polen aus der deutschen sogenannten Volksgemeinschaft so weit wie eben möglich aus, ohne die Ausbeutung ihrer Arbeitskraft zu gefährden. (Abb. 6 . )
Die Instrumentarien aus den „Polenerlassen“ ermöglichten es den Organen der Exekutive wie auch der deutschen Bevölkerung, die polnischen Zwangsarbeiter:innen jederzeit nach Belieben verschärfter Repression zu unterwerfen – dies umso mehr, als die Geheime Staatspolizei (Gestapo) die generelle Erstzuständigkeit für von Polinnen und Polen begangene Delikte erhielt. Damit waren die polnischen Zwangsarbeiter:innen der deutschen Strafjustiz in vielen Fällen entzogen und konnten beispielsweise ohne Gerichtsurteil in ein „Arbeitserziehungslager“ (AEL) der Gestapo eingewiesen werden. 1942 übernahm die Gestapo mit Einverständnis des Reichsjustizministers Thierack schließlich vollends die Kontrolle, indem sie die Möglichkeit einer „Offenen Urteilskorrektur“ erlangte: Polinnen oder Polen, die nach Auffassung der Gestapo von den Gerichten nicht hart genug bestraft wurden, konnte jene nachträglich verhaften und nach eigenem Ermessen bis hin zur gefürchteten „Sonderbehandlung“ – der Ermordung – bestrafen.
Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Phantasie, sich die mit ausländischen Zwangsarbeiter:innen vollgestopften Gefängnisse im Deutschen Reich auszumalen, und es wird nicht verwundern, dass der allergrößte Teil dieser Gefangenen aus Polen und der Sowjetunion[5] stammte. Am Beispiel des Gerichtsgefängnisses Göttingen soll im Folgenden ein exemplarischer Blick auf die polnischen Gefangenen in dieser Strafanstalt geworfen werden, um im Anschluss einige Inhaftierte etwas genauer vorzustellen, damit aus Zahlen, Listen und Namen ansatzweise menschliche Schicksale entstehen.
[1] Nürnberger Prozesse Bd. 14, S. 560 ff: Geheimer Aktenvermerk von Martin Bormann über eine am 2. Oktober 1940 in Hitlers Wohnung „nach Tisch“ geführte „Unterhaltung über den Charakter des Gouvernements“ (= IMT Dok. USSR-172), online z. B. unter https://www.uni-marburg.de/de/icwc/dokumentation/icwc-datenbank/dokumente/protokolle-nuernberg/ntvol39.pdf (zuletzt aufgerufen am 25.08.2025), hier S. 427 des Dokuments.
[2] Nürnberger Prozesse Bd. 3, S. 643 f.: Bericht des Oberkommandos der Wehrmacht (OKW) über ein Treffen mit dem zukünftigen Generalgouverneur Frank, bei dem dieser Hitlers Weisungen bezüglich der künftigen Polenpolitik referierte, 3. Oktober 1939 (= IMT Dok. EC-344 [16]), online z. B. unter https://www.uni-marburg.de/de/icwc/dokumentation/icwc-datenbank/dokumente/protokolle-nuernberg/ntvol36.pdf (zuletzt aufgerufen am: 25.08.2025), hier S. 329 des Dokuments.
[3] Reichsgesetzblatt 1940 I, S. 555: Polizeiverordnung über die Kenntlichmachung im Reich eingesetzter Zivilarbeiter und -arbeiterinnen polnischen Volkstums, Berlin, 8. März 1940. Dieses Dokument bildet zusammen mit neun weiteren Verordnungen und den ergänzenden Erläuterungen das Erlasspaket der „Polenerlasse“.
[4] RfSSuChddtPol, „Behandlung der im Reichsgebiet befindlichen Arbeitskräfte polnischen Volkstums“, Berlin, 10. September 1943, z. B. in: StadtA MUE Pol 18-49, online z. B. unter https://www.bundesarchiv.de/zwangsarbeit/files/r4701-14152-2-bereiniggserlass43.pdf (zuletzt aufgerufen am 26.08.2025).
[5] Für die zivilen Zwangsarbeiter:innen aus der Sowjetunion, die sogenannten „Ostarbeiter“, erließ Heinrich Himmler am 20. Februar 1942 mit den „Ostarbeitererlassen“ (eigentlich „Allgemeine Bestimmungen über Anwerbung und Einsatz von Arbeitskräften aus dem Osten“) ein auf dem Vorbild der „Polenerlasse“ beruhendes Erlasspaket, dass für diese Personengruppe noch schärfere Regelungen enthielt. Online z. B. unter https://eguide.arolsen-archives.org/en/archive/transferdocument/799 (zuletzt aufgerufen am 27.08.2025).